RS OGH 1979/3/22 12Os3/79, 13Os166/79, 9Os43/80, 9Os19/81, 9Os68/82, 12Os121/82, 13Os144/83, 13Os211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1979
beobachten
merken

Norm

StPO §366 Abs3 D

Rechtssatz

Mit der dem § 285 d StPO nachgebildeten Formulierung " ..... wenn

schon der Gerichtshof .... hätte entscheiden sollen" wurde zum Ausdruck gebracht, daß ein Zuspruch durch das Berufungsgericht nur in Betracht kommt, wenn die hiezu erforderliche Entscheidungsgrundlage bereits in erster Instanz geschaffen worden ist. Eine Beweisergänzung in zweiter Instanz hat daher nicht zu erfolgen (vgl dazu den Bericht des Justizausschlusses, 812 der Beilage zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV GP).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101313

Dokumentnummer

JJR_19790322_OGH0002_0120OS00003_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten