Norm
StPO §366 Abs3 DRechtssatz
Mit der dem § 285 d StPO nachgebildeten Formulierung " ..... wenn
schon der Gerichtshof .... hätte entscheiden sollen" wurde zum Ausdruck gebracht, daß ein Zuspruch durch das Berufungsgericht nur in Betracht kommt, wenn die hiezu erforderliche Entscheidungsgrundlage bereits in erster Instanz geschaffen worden ist. Eine Beweisergänzung in zweiter Instanz hat daher nicht zu erfolgen (vgl dazu den Bericht des Justizausschlusses, 812 der Beilage zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV GP).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101313Dokumentnummer
JJR_19790322_OGH0002_0120OS00003_7900000_003