Norm
HGB §17Rechtssatz
Ob sich ein Kaufmann im Prozeß zu Recht einer bestimmten Firma bedient betrifft weder die Parteifähigkeit noch die Sachlegitimation, sondern ist ausschließlich eine Frage der richtigen Parteienbezeichnung. Nicht die Firma - als bloßer Handelsname des Kaufmanns (§ 17 HGB) - ist Prozeßpartei, sondern der Kaufmann selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035306Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00581_7800000_004