Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Tritt eine Partei unter einer ihr nicht zustehenden - nicht protokollierten oder sonst unzulässigen - Firma auf, dann ist diese unrichtige Parteienbezeichnung in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen richtigzustellen, also durch den bürgerlichen Namen des Kaufmanns oder durch die ihm tatsächlich zustehende Firma zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039725Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00581_7800000_005