Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §39;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. der Eveline P, 2. des Ing. Johann R, 3. der Gabriele R, 4. des Franz R und 5. der Ingrid R, alle in K, sämtliche vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Lendgasse 3, sowie 6. der Theresia R in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Mai 2002, Zl. FA13A-
30.40 379-02/37, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Abwassergenossenschaft K-Oswaldgraben in K, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in Graz, Hilmgasse 10),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin eingestellt;
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.
Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (BH) vom 29. Juli 1999 wurde der Gemeinde K gemäß § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Grundstücke Nr. 216/1, KG K und 874/3, KG K, erteilt.
Die Beschwerdeführer beriefen.
Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien Eigentümer von Grundstücken am rechten Ufer der K, und zwar gegenüber den Grundstücken 874/3 der KG K und 216/1 der KG K, für die der Gemeinde K mit dem erstinstanzlichen Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen erteilt worden sei. Durch die mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligten Maßnahmen würden ihre Liegenschaften einer zusätzlichen Hochwassergefahr bzw. Überflutungsgefahr ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 26. November 1999 änderte der Landeshauptmann von Steiermark (LH) den Bescheid der BH vom 29. Juli 1999 in dreifacher Hinsicht ab. Zum einen wurde der Adressat der wasserrechtlichen Bewilligung ausgetauscht. An die Stelle der Gemeinde K trat als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung die mitbeteiligte Partei. Zum anderen wurde die Auflage 4 des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert. Außerdem wurde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auf § 41 WRG 1959 gestützt. Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Mai 2000, 2000/07/0006, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei den Beschwerdeführern gegenüber das Parteiengehör nicht gewahrt worden.
Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde am 29. August 2000, am 12. März 2001 und am 30. April 2002 mündliche Verhandlungen durch.
Bei der mündlichen Verhandlung am 29. August 2000 wurden laut Verhandlungsschrift die vor der Erlassung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde vom 26. November 1999 erstatteten Amtssachverständigengutachten verlesen und den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, hiezu Fragen zu stellen und Stellungnahmen abzugeben.
Die Beschwerdeführer verwiesen auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Weiters brachten sie vor, aus den vorliegenden Lageplänen gehe hervor, dass die Aufweitungsstrecke am linken K-Ufer eine Länge von nur rund 170 bis 180 m aufweise, wogegen im erstinstanzlichen Bescheid (und als Grundlage für die Beurteilung durch die Amtssachverständigen) eine Aufweitungsstrecke von angeblich ca. 220 m vorgesehen gewesen sei. Bei einer Aufweitungsstrecke von lediglich 170 bis 180 m könne naturgemäß nicht derselbe Kompensationseffekt erzielt werden wie bei einer Aufweitungsstrecke von ca. 220 m. Die mitbeteiligte Partei solle daher aufgefordert werden, ihr Projekt zu konkretisieren und klar zu stellen. Sollte eine Aufweitungsstrecke von weniger als 220 m beantragt sein, dann sollten die Amtssachverständigen darstellen, wie sich bei HQ 10, HQ 30 und HQ 100 der Wasserspiegel der K im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer ohne die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen und nach deren Durchführung darstelle. Es sollten die den Berechnungen zugrunde gelegten Wassermengen auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, durch die Beschwerdeführer werde aufgezeigt, dass ein Widerspruch bei der Länge der Aufweitungsstrecke der K bestehe, weil einerseits auf Grund der Planunterlagen eine Länge von 170 bis 180 m, andererseits auf der Grundlage des Befundes der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine Aufweitungslänge von 220 m zu erkennen sei. Im technischen Bericht des Projektes seien die Aufweitungsbereiche und Übergangsbereiche nicht genau dargestellt, weshalb eine diesbezügliche Konkretisierung durch den Projektanten zur Abklärung dieser Frage erforderlich sei. Für die Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer sei eine konkrete Projektaussage zu treffen.
Bei der Verhandlung am 12. März 2001 erklärten die Beschwerdeführer, die bei der Verhandlung am 29. August 2000 geforderten ergänzenden Projektsunterlagen lägen nach wie vor nicht vor.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab ein Gutachten ab, in welchem er eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch die Maßnahmen der mitbeteiligten Partei verneinte.
Mit Schreiben vom 27. März 2002 übermittelte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde ein von dem Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Dipl.- Ing. Robert Z ausgearbeitetes Änderungsprojekt "Hochwasserschutz K zwischen km 53,824 und 54,014".
Daraufhin beraumte die belangte Behörde mit Kundmachung vom 5. April 2002 für 30. April 2002 eine mündliche Verhandlung an. In dieser Kundmachung wird ausdrücklich auf dieses Änderungsprojekt Bezug genommen und auch darauf hingewiesen, dass dieses sowohl bei der Gemeinde K als auch bei der belangten Behörde zur allgemeinen Einsicht aufliege.
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. April 2002 heißt es, zu Beginn der Verhandlung sei das Änderungsprojekt vom Projektanten der mitbeteiligten Partei dargelegt worden; daran habe sich eine eingehende Erörterung und Diskussion angeschlossen.
Die Beschwerdeführer erklärten, sämtliche bisherigen Einwendungen würden aufrecht erhalten. Insbesondere seien die rechtsseitigen Anrainer der K im Projektsbereich von sich auf Grund des Projektes ergebenden erhöhten Schleppspannungen und Zentrifugalkräften betroffen, welche einen wesentlichen Nachteil für die Anrainer nach sich zögen. Im Übrigen sei offensichtlich Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ein geändertes Projekt. Für ein solches sei jedoch die BH als erste Instanz sachlich zuständig.
Der Projektant der mitbeteiligten Partei führte aus, die an der Sohle und am Ufer auftretenden Schleppspannungen seien im Wesentlichen eine Funktion aus Wassertiefe und Längsgefälle. Projektsgemäß sei, bedingt durch die geringe Aufweitung, eine Absenkung der Hochwasserspiegel im Flussbett der K gegeben. Sie betrage beim 30-jährigen Ereignis bis zu 0,7 m. Somit sei in allen Fällen die Beanspruchung der Sohle und der Ufer durch Schleppspannung nach dem Projekt geringer als vor dem Projekt. Dies gelte auch für den Außenbogenbereich der gering gekrümmten K.
Zu den Zentrifugalkräften werde festgestellt: Zentrifugalkräfte träten auf, wenn es zu Krümmungen im Wasserlauf komme. Im vorliegenden Fall bleibe das Krümmungsverhältnis im Projekt gleich dem im Bestand. Die möglicherweise zu erwartende geringfügige bogenaußenseitige Wasserspiegelaufhöhung durch die Krümmung sei wesentlich kleiner als die projektsgemäße Absenkung der Hochwasserspiegel gegenüber dem Urzustand. Durch die durchgeführte Projektsänderung, welche die gleiche Absenkung der Hochwasserspiegellagen zur Folge habe wie das Projekt 1997, seien die Auswirkungen betreffend Schleppspannung an Sohle und Ufer gleich wie im Projekt 1997 und somit geringer als im Bestand 1996. Somit seien die möglichen Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke nach Projektsrealisierung geringer als im Bestand. Somit seien die Auswirkungen des geänderten Projektes 2001 auf die angrenzenden Grundstücke gleich wie die Auswirkungen des ursprünglichen Projektes 1997.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, infolge vorgenommener Projektsmodifikationen durch nicht abgestimmte Auflagen seien mit dem Bewilligungsbescheid der BH vom 29. Juli 1999 mit Spruchabschnitt I (Wasserrecht) auf der einen und Spruchabschnitt II (Naturschutzrecht) auf der anderen Seite zwei unterschiedliche Projekte bewilligt worden. Zur Anpassung an die naturschutzrechtlichen Vorgaben sei deshalb eine Projektsänderung vorgenommen worden, welche sich ausschließlich auf die Bautype beziehe. Im Wesentlichen werde auf die ursprünglich vorgesehene breite Berme (Doppelprofil) verzichtet und das Flussbett insgesamt aufgeweitet. Mit diesem geänderten Profil könnten die Übergangsstrecken kürzer gehalten werden, womit sich die Länge der Gewässeraufweitung von ursprünglich 220 m auf 190 m reduziere. Aus fachlicher Sicht sei dies eine geringfügige Abänderung des Projektes, welche keine Auswirkungen auf die Abflusssituation verursache. Die mitbeteiligte Partei habe nun am 1. März 2002 das Änderungsprojekt "Hochwasserschutz K zwischen Km 53,798 und 54,016" vorgelegt. In diesem Projekt würden die notwendigen Änderungen am ursprünglichen Einreichprojekt vorgenommen, um den naturschutzrechtlichen Vorgaben der bereits erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung zu entsprechen. Gleichzeitig gehe dieses Änderungsprojekt auch in fachlicher Hinsicht auf die bisherigen Berufungsvorbringen ein.
In der Folge stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige die Abänderung des Änderungsprojektes gegenüber dem von der BH bewilligten dar, in dem er die entsprechenden Passagen aus dem Änderungsprojekt übernahm.
Die Änderungen des Änderungsprojektes gegenüber dem ursprünglichen Einreichprojekt sind im technischen Bericht des Änderungsprojektes wie folgt dargestellt:
"2. Änderungen im Vergleich zum wasserrechtlich bewilligten Einreichprojekt.
2.1. Abflussprofil
2.1.1 Ursprüngliche Projektseinreichung (Bewilligungsspruch I)
Entsprechend dem bewilligten Projekt sollte das linke K-Ufer auf einer Länge von ca. 220 m auf einer Breite von ca. 6 bis 7,50 m abgesenkt werden. Dieser abgesenkte Bereich sollte als Berme als Doppelprofilabfluss wirksam sein. Um einen Schutz gegen das HQ 100 zu erhalten, ist es im bewilligten Projekt vorgesehen, das linksufrige Gelände um bis zu 0,70 m anzuheben, was auch im Änderungsprojekt beibehalten wird. Das gesamte linke Ufer sollte entsprechend dem ursprünglichen Projekt einschließlich Berme mit schweren Bruchsteinen gesichert werden. Die Sicherung dieses linken Ufers wurde im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, Spruch I, Auflage 4, derartig konkretisiert, dass Wasserbausteine mit einem Mindestgewicht von 1,5 t einzubauen sind. Mit dem gegebenen Gefälle von 15 Promille kann das HQ 30 mit einer Fülltiefe im regulierten Flussbett der K abgeführt werden, welche um bis zu 0,5 m tiefer liegt als beim ursprünglichen Naturzustand. Der Wasserspiegel des HQ 100 liegt im regulierten Profil um bis zu 0,7 m unter dem ursprünglichen Naturzustand.
2.1.2 Abänderung des Projektes
Entsprechend den Vorgaben der naturschutzrechtlichen Bewilligung, Spruch II, wird nun auf die Berme mit einer Breite von 6,0 bis zu 7,5 m verzichtet und statt dessen zur Erhaltung der Abflusskapazität das Profil bis zur Sohle um bis zu 7,0 m aufgeweitet. Damit liegen die Wasserspiegellagen der Projektsänderung bei gleichem Gefälle wie im ursprünglichen Einreichprojekt bei einem 30-jährlichen Ereignis bis zu 0,7 m und bei 100-jährlichem Ereignis bis zu 0,7 m unter der ursprünglichen natürlichen Wasserspiegellage. Auch bei dieser geänderten Bautype liegt der Wasserspiegel nie über dem Wasserspiegel des ursprünglichen Projektes.
Die Ufersicherung der geänderten Bautype erfolgte entsprechend den Auflagen 1 und 2 der naturschutzrechtlichen Bewilligung (Spruch) mit den anfallenden Wasserbausteinen, welche beim Abtrag des linken Ufers gewonnen werden. Weiters wird der am linken K-Ufer stockende Baumbewuchs außerhalb der Vegetationszeit fachgerecht an die neue Böschungsoberkante verpflanzt. Zusätzlich werden Ergänzungspflanzungen von Weiden (Steckhölzern), Grauerlen, Eschen und Bergahorn vorgenommen, dass ein dichter, durchgehender Uferbewuchs sichergestellt wird.
Sämtliche Maßnahmen beziehen sich in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Einreichung auf das linke Ufer der K.
Die Sohllage bleibt wie im ursprünglichen Projekt in Übereinstimmung mit der Natur unverändert, zumal in der Sohle ohnedies bereits in der Natur der Fels ansteht.
Mit dieser Änderung der Bautype kann wegen der Verwendung der durch Abtrag der Wasserbausteine des linken Ufers die Auflage 4 der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruch I) nur teilweise eingehalten werden."
Unter Punkt 3 ("Fachliche Projektskonkretisierung im Zusammenhang mit den bestehenden Einwendungen") listete der Projektant im technischen Bericht des Änderungsprojektes 29 Fragen auf, die sich im bisherigen Verlauf des Verfahrens unter anderem auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer ergeben hatten und beantwortete sie. In diesen Antworten auf die 29 Fragen legte der Projektant dar, dass und aus welchen Gründen durch die Realisierung des Änderungsprojektes keine wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige übernahm in seinem Befund den technischen Bericht des Änderungsprojektes einschließlich der erwähnten Fragen und führte dann aus, die fachlichen Aussagen des Änderungsprojektes berücksichtigten die bisher abgegebenen wasserbautechnischen Gutachten und es seien die Aussagen des Änderungsprojektes auch zutreffend, weshalb die bisher im Verfahren erstatteten wasserbautechnischen Gutachten ausreichend im Änderungsprojekt berücksichtigt und im weiteren Verfahrensgang entbehrlich seien. Auch die am Tag der mündlichen Verhandlung am 30. April 2002 durch den Projektanten getroffenen Aussagen zum geänderten Projekt seien aus fachlicher Sicht zutreffend. Zusammenfassend sei aus wasserbautechnischer Sicht festzustellen, dass durch die Aufweitung der K die Ausschaltung des Vorlandabflusses weit mehr als kompensiert sei und dass sowohl die Stabilität des Abflussprofiles einschließlich bestehender Ufer als auch die Hochwasserüberflutungssituation im gesamten Projektsabschnitt wesentlich verbessert werde. Nachdem für die Grundeigentümer im Umfeld der Hochwasserschutzmaßnahmen nur Vorteile zu erkennen seien, sei eine Verletzung bestehender Parteienrechte durch die ursprünglich erteilte wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit dem Änderungsprojekt vom 20. Februar 2002 aus fachlicher Sicht nicht gegeben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2002 entschied die belangte Behörde neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 29. Juli 1999, indem sie diesen insoweit abänderte, als gemäß § 41 WRG 1959 der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Grundstücke Nr. 216/1, KG K, und Grundstück Nr. 874/3, nunmehr 874/16, "gemäß Projekt GZ: 43 97/7 vom 9. Mai 1997, unter Berücksichtigung des Projektes GZ: 43 97/7 vom 20.2.2002 von Dipl.- Ing. Robert Z" unter Abänderung der Auflage 4 erteilte.
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, Ausgangssituation für die Projektierung sei der Ist-Zustand, welcher im Lageplan, Bestand 1996, Plan-Nr. 2.1, dargestellt sei.
Das bestehende, im Außenbogen gelegene rechte Ufer der K und die bestehende Gewässersohle der K würden in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Einreichung nicht verändert und blieben daher auch durch die Projektsänderung vom 1. März 2002 durch die Baumaßnahme unberührt.
Die Gewässersohle der K werde im Anschluss an den Bestand linksufrig aufgeweitet. Die linke Uferböschung werde um bis zu 7,0 m landeinwärts verschoben. Die Böschungssicherung dieses linken Ufers erfolge entsprechend den naturschutzrechtlichen Vorgaben durch die beim Abtrag der linken Uferböschung anfallenden Wasserbausteine und durch Bepflanzungen.
Zur Herstellung der projektsgemäßen linken Uferbordhöhe werde die bereits im ursprünglichen Einreichprojekt vorgesehene Geländeanhebung für den Standort der Kläranlage der mitbeteiligten Partei vorgenommen.
Ein Hochwasserabfluss sei im Bereich dieser Geländeanhebung des künftigen Kläranlagenstandortes nicht mehr möglich. Auch bei einem HQ 100 würden zukünftig sämtliche Hochwässer konzentriert im aufgeweiteten Flussbett der K abfließen.
Aus dem Änderungsprojekt des Zivilingenieurs Dipl.-Ing. Z sei mit den vorliegenden Berechnungen, Nachweisen und Darstellungen nachvollziehbar und schlüssig abzuleiten, dass das Flussbett der K derart ausreichend aufgeweitet werde, dass trotz der zukünftig im Flussbett vermehrt abgeführten Wassermenge eine erheblich geringere Fülltiefe im Vergleich zu bisher gegeben sei. Damit reduzierten sich auch im Vergleich zur bisherigen Situation die Schleppspannungsangriffe auf die Ufer, womit die Standsicherheit der bestehenden Ufer, auch jener im Außenbogen gelegenen und durch die Baumaßnahme nicht berührten rechten Ufer, erhöht werde.
Es sei weiters nachgewiesen, dass zukünftig auch extreme Hochwässer, wie z.B. ein HQ 5000 (5000-jährliches Ereignis) mit reduzierter Fülltiefe abfließen würden, womit bei sämtlichen Hochwässern zukünftig eine geringere Überflutung gegeben sei.
Im Änderungsprojekt sei auch nachgewiesen, dass die durch die Ausschaltung der Überflutungsräume entstehende Abflussbeschleunigung der K derart gering sei, dass diese für Unterlieger nicht merkbar sei.
Die im Änderungsprojekt des Zivilingenieurs Dipl.-Ing. Z getroffenen Aussagen und Nachweise zu den einzelnen Berufungsvorbringen seien nachvollziehbar und zutreffend. Es werde deshalb nur mehr zusammenfassend entsprechend den Darlegungen dieses Zivilingenieurs und des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auf die Berufungsvorbringen eingegangen.
Eine Gefährdung von Grund und Boden der rechtsufrigen Grundeigentümer sei nicht zu erwarten, weil sich der Schleppspannungsangriff auf die Ufer wegen Reduktion der Fülltiefe bei Hochwässern verringere. Es sei vielmehr eine geringere Beanspruchung der Uferböschung der K zu erwarten. Zudem grenzten die rechtsufrigen Beschwerdeführer nicht direkt an die Uferböschung der K an, weil sich zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer und der K der ca. 3 m breite, mit Bruchsteinen gesicherte Gemeindeweg befinde. Die Grundflächen der rechtsufrigen Beschwerdeführer lägen somit hinter dem Gemeindeweg und mehrere Meter höher als dieser.
Die befürchtete Abflussbeschleunigung durch Ausschaltung des Überflutungsraumes sei wegen Geringfügigkeit nicht merkbar. Durch die Hochwasserschutzmaßnahme sei vielmehr für das gesamte Umfeld eine erhebliche Verbesserung der Hochwassersituation zu erwarten und dies nicht nur für einzelne Hochwässer, sondern für sämtliche Hochwässer, die je auftreten könnten, bis hin zum 5000-jährlichen Ereignis.
Zu den angezweifelten hydrologischen Daten sei zusätzlich die Stellungnahme der Hydrografischen Landesabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt worden, welche die Richtigkeit der hydrologischen Daten bestätigte. Der Schutzgrad gegen ein hundertjährliches Ereignis sei durch die mitbeteiligte Partei selbst gewählt worden. Es bestehe seitens der angrenzenden Grundeigentümer nur insoweit ein Anspruch auf einen bestimmten Schutzgrad, soweit eine Verletzung bestehender Rechte zu vermeiden sei. Im gegenständlichen Fall wären auch bei einem geringeren Ausbaugrad keine Verletzungen bestehender Rechte zu erwarten, womit sich die notwendige Genauigkeit der ohnedies bestätigten hydrologischen Daten relativiere.
Auf Grund obiger Ausführungen könne somit gesagt werden, dass durch die Hochwasserschutzmaßnahmen eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht zu erwarten sei; vielmehr ergäben sich für die Grundeigentümer im Umfeld der Hochwasserschutzmaßnahmen nur Vorteile.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer habe sich durch die Vorlage des Änderungsprojektes an der Sache des Berufungsverfahrens nichts geändert. Im gegenständlichen Fall betreffe die Modifikation des Bauvorhabens nicht dessen Charakter; vielmehr liege ein identer Bauwille vor. Die Projektsänderung behandle ausschließlich die fachliche Zusammenführung des Projektes entsprechend den Vorgaben des Spruches I und II des Bewilligungsbescheides der BH vom 29. Juli 1999. In diesem Bescheid habe die BH durch Vorschreibungen in der naturschutzrechtlichen Bewilligung die Bautype modifiziert, nicht aber die "Sache" der Projektseinreichung verändert. Diese Modifikation der Bautype durch die BH sei im Änderungsprojekt lediglich nachvollzogen worden. Durch den Projektanten werde mit Bestätigung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass durch die Änderung der Bautype entsprechend dem Änderungsprojekt 2001 auf die angrenzenden Grundstücke die gleichen Auswirkungen (Wasserspiegellagen, Schleppspannung an Sohle und Ufer) wie jene des ursprünglichen Projektes 1997 gegeben seien. Es werde auch durch den Projektanten gemeinsam mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass durch die Änderung der Bautype keine Gefahr von abflussstörenden Geschiebeablagerungen bestehe. Es sei somit sowohl auf Grund der Aussage des Projektanten als auch durch das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen dargelegt, dass durch die Änderung der Bautype keine nachteiligen Auswirkungen auf fremde Rechte zu erwarten seien. Diese Änderung der Bautype sei in Einlage 5 des Änderungsprojektes (Regelprofil) eindeutig dargestellt und es sei auch die Möglichkeit der Einsicht in die Projektsunterlagen auf Grund des Zeitablaufes von der Ausschreibung der Verhandlung bis zur Ortsverhandlung ausreichend berücksichtigt worden. Konkrete Einwendungen auf fachlich gleichwertiger Ebene seien bei der Ortsverhandlung zur Projektsänderung der Bautype des Vorhabens nicht vorgebracht worden, weshalb das Ermittlungsverfahren habe geschlossen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 23. September 2002, B 1097/02- 7, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend den Bestimmungen des VwGG zu ergänzen.
Die Sechstbeschwerdeführerin erstattete keine Beschwerdeergänzung.
Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer bringen in der Beschwerdeergänzung vor, die mitbeteiligte Partei habe in der wasserrechtlichen Berufungsverhandlung vom 30. April 2002 ein neues abgeändertes Projekt vorgelegt. Dieses weise gegenüber dem von der BH bewilligten Projekt wesentliche Änderungen auf. Es liege daher nicht mehr dieselbe "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG vor, weshalb die belangte Behörde zur Entscheidung über dieses Projekt unzuständig gewesen sei.
Das Recht der Beschwerdeführer auf Wahrung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Bis zur Berufungsverhandlung sei ihnen nämlich die Tatsache, dass ein neues Projekt verhandelt werde, nicht bekannt gegeben worden. Den Beschwerdeführern sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, dem Projekt auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen. Das Projekt und die Ausführungen des Projektanten hiezu seien bis zur Berufungsverhandlung den Beschwerdeführern nicht einmal bekannt gewesen. Es sei daher das Recht auf Parteiengehör verletzt und die Einwendungen der Beschwerdeführer unberücksichtigt geblieben.
Der angefochtene Bescheid und das ihm zugrunde liegende Projekt seien unklar, unbestimmt und nicht nachvollziehbar. Es sei auch dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmbar, welches konkrete Projekt in welchem Ausmaß wie bewilligt worden sei. Zum einen lasse das Projekt das Ausmaß der Aufweitung bis zu 7 m, sohin von 0 bis 7 m, gänzlich offen, zum anderen sei auch lediglich aus den Skizzen erahnbar, auf welche Länge diese unbestimmte Aufweitung durchgeführt werden solle, wobei auch nicht beantwortet worden sei, weshalb eine verkürzte Aufweitungsstrecke mit verminderter Aufweitung trotzdem in der Lage sein solle, dieselbe Wassermenge abzuführen wie das längere Projekt mit größerer Aufweitung. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen Unbestimmtheit rechtswidrig und es hätte der Konkretisierung der Aufweitung sowohl in Länge und Höhe entweder durch Projektskonkretisierung oder durch entsprechende Auflagen bedurft. Sowohl durch das Ausmaß der Aufweitung als auch durch die Länge des Aufweitungsgebietes seien die Beschwerdeführer direkt betroffen, da die Aufweitung bis zur Flusssohle einerseits die Grundwassersituation der Beschwerdeführer sowie andererseits die Hochwassersituation betreffend das Grundeigentum der Beschwerdeführer betreffe. Gerade eine solche Projektkonkretisierung sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen schon anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. August 2000 gefordert worden. Diese Konkretisierung sei jedoch weder hinsichtlich des ursprünglichen Projektes noch im neuen Projekt vorgenommen worden.
Hinzuweisen sei weiters darauf, dass im ursprünglichen Projekt seitens der mitbeteiligten Partei "schießend-strömende Fließwechsel" im Hochwasserfall erwartet worden seien, was für die Ufersicherung massive Steinschlichtungen erforderlich mache. Im neuen Projekt werde das rechtsseitige Ufer - durch den Entfall der Berme - noch weiter abgesenkt, wobei die Ufersicherung ohne neue Berechnungen nunmehr aufgeweicht werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift vorgelegt und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Nach § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Projektsänderungen sind daher auch im Berufungsverfahren zulässig, sofern das Wesen der Sache nicht geändert wird.
Im Beschwerdefall hat die mitbeteiligte Partei im Berufungsverfahren ein geändertes Projekt vorgelegt.
Die Beschwerdeführer sind der Meinung, mit dem neuen Projekt sei die "Sache" des Berufungsverfahrens ihrem Wesen nach geändert worden, weil das neue Projekt eine reduzierte Projektlänge von 190 m statt 220 m aufweise und weil die Aufweitung des Flusslaufes bis auf Sohlniveau um bis zu 7 m erfolgen solle, während das ursprüngliche Projekt eine Aufweitung um mindestens 6,5 m bis 7,5 m vorgesehen habe.
Diese Änderungen stellen für sich allein nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderung des Wesens der "Sache" dar. Es wird lediglich die Bautype geändert, nicht aber ein völlig anderes Projekt verwirklicht.
Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführer, ihnen sei bis zur Verhandlung vom 30. April 2002 die Tatsache, dass ein geändertes Projekt verhandelt werde, nicht bekannt gegeben worden und es sei ihnen auch nicht die Möglichkeit geboten worden, dem Änderungsprojekt auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. In der Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2002 hat die belangte Behörde ausdrücklich auf das Änderungsprojekt hingewiesen und auch darauf aufmerksam gemacht, dass dieses sowohl bei der Gemeinde K als auch bei der belangten Behörde zur Einsicht aufliegt. Die Beschwerdeführer hatten daher die Möglichkeit, sich eingehend über dieses Projekt zu informieren und dazu auf gleicher fachlicher Ebene Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben sie keinen Gebrauch gemacht.
Im technischen Bericht des Änderungsprojektes hat der Projektant der mitbeteiligten Partei dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Verwirklichung des Hochwasserschutzprojektes der mitbeteiligten Partei zu keiner Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer führt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat die Richtigkeit dieser Ausführungen bestätigt. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.
Ob das Änderungsprojekt hinsichtlich des Ausmaßes der Aufweitung und der Länge des Aufweitungsgebietes ausreichend bestimmt ist, ist eine im Wege einer fachkundigen Beurteilung des Projektes zu lösende Sachverhaltsfrage. Diese Frage wäre daher von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren aufzuwerfen gewesen. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das Änderungsprojekt sei zu unbestimmt, stellt sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, "soferne der Beschwerde nicht ohne diese Folge gegeben werden kann". Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde somit unter einer Bedingung gestellt. Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozesshandlung muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein; ist dies nicht der Fall, so ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 1998, 97/06/0208 und die dort angeführte Vorjudikatur). Das VwGG sieht keine bedingten Verhandlungsanträge vor. Der Verhandlungsantrag ist daher unwirksam.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Das Verfahren über die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin war gemäß § 34 VwGG einzustellen, da diese dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist.
Wien, am 24. April 2003
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070157.X00Im RIS seit
28.05.2003