Norm
HGB §145 Abs1Rechtssatz
Die Übernahme des Unternehmens (mit Aktiven und Passiven) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) durch einen Gesellschafter kann auch noch nach erfolgter Auflösung (also nach einem Auflösungsbeschluß) vereinbart werden und dadurch die bereits in Gang gekommene Liquidation gegenstandslos machen. Auch für die GmbH & Co KG besteht diese Auflösungsmöglichkeit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine (echte) Verschmelzung, welche eine Vereinbarung von mehreren Gesellschaftern mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt und damit für die Übernahme des Vermögens einer GmbH & Co KG als Personengesellschaft durch die GmbH als ihren Komplementär nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018