RS OGH 1979/3/27 4Ob503/79, 6Ob28/18p

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Veröffentlicht am 27.03.1979
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Norm

HGB §145 Abs1
HGB §161 Abs2

Rechtssatz

Die Übernahme des Unternehmens (mit Aktiven und Passiven) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) durch einen Gesellschafter kann auch noch nach erfolgter Auflösung (also nach einem Auflösungsbeschluß) vereinbart werden und dadurch die bereits in Gang gekommene Liquidation gegenstandslos machen. Auch für die GmbH & Co KG besteht diese Auflösungsmöglichkeit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine (echte) Verschmelzung, welche eine Vereinbarung von mehreren Gesellschaftern mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt und damit für die Übernahme des Vermögens einer GmbH & Co KG als Personengesellschaft durch die GmbH als ihren Komplementär nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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