Norm
EO §389 IIIARechtssatz
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann auch im Provisorialverfahren darin liegen, daß das Gericht seiner Entscheidung einen anderen, als den zur Begründung des Sicherungsbegehrens vorgebrachten Sachverhalt zugrundelegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005355Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013