Norm
StPO §282 AaRechtssatz
Das im § 285 b Abs 2 StPO vorgesehene Beschwerderecht gegen einen gemäß dem § 285 a StPO gefaßten Beschluß steht einem Angehörigen des Angeklagten nur dann zu, wenn eine von ihm gemäß dem § 282 StPO zugunsten einer fort bezeichneten Person ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. (in diesem Sinne auch Bertel, Grundriß 191).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099876Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0110OS00035_7900000_001