Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Der Begriff "Drogerie-Markt" - insbesondere das darin enthaltene Wort "Markt" -, so signalisiert dem durch die Supermärkte und durch das dort ebenso verwirklichte Prinzip der Selbstbedienung beeinflußten Publikum, daß eine Beratung und Betreuung durch ein fachkundig und besonders geschultes Personal nicht erwartet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078224Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00309_7900000_002