Norm
AusvV §1Rechtssatz
Bekanntmachung oder Mitteilungen, in denen die Worte "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen" oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten mit der in Abs 2 angeführten Ausnahme jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013