Norm
ABGB §6Rechtssatz
Auslegung des KollV, das unbefristete Dienstverhältnis kann nach den Bestimmungen des AngG gekündigt werden mit der Maßgabe, das es jeweils zum fünfzehnten oder letzten des Kalender - Monats aufgekündigt werden kann (§ 20 Abs 3 AngG), dahin, daß der KollV mit Normwirkung einen sonst einzelvertraglich zu vereinbarenden arbeitgeberseitigen Kündigungstermin festlegt. Durch den Klammerhinweis haben die Kollektivvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, daß zwischen arbeitnehmerseitiger und arbeitgeberseitiger Kündigung unterschieden werden muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Interpretation, Termin, Kündigungsfrist, Frist, Angestellte, Anwendbarkeit, Auflösung, Arbeitsverhältnis, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008814Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00031_7900000_001