Norm
EO §198 Abs2Rechtssatz
Eine Belehrung von Personen, die gegen die Zuschlagserteilung Rekurs ergriffen haben, anläßlich der Verständigung von einem Überbot über die Folgen der Nichtanfechtung der Überbotsannahme, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das Unterbleiben einer derartigen Rechtsbelehrung vermag daher am Eintritt der in § 198 Abs 2 EO normierten Rechtsfolge nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002953Dokumentnummer
JJR_19790328_OGH0002_0030OB00025_7900000_001