RS OGH 1979/3/28 7Ob546/79 (7Ob547/79), 2Ob606/83, 7Ob617/87, 7Ob581/90 (7Ob610/90), 8Ob129/01f, 8Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §177 B
AußStrG §19 Abs1
AußStrG 2005 §110

Rechtssatz

Der mit einem Verkehrsrechtstitel Belastete muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus Berechtigten den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007336

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten