Norm
EO §7 BcRechtssatz
Die dem bürgerlichen Namen beigefügte Firmenbezeichnung ist idR nur als Hinweis auf die Kaufmannseigenschaft der betreffenden physischen Person zu verstehen. Decken sich Name, Beruf und Adresse dieser physischen Person und ihrer "Firma", so bedarf es mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keines besonderen Nachweises der Identität (zwischen Titelschuldner und Verpflichtetem).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000719Dokumentnummer
JJR_19790328_OGH0002_0030OB00023_7900000_001