RS OGH 1979/3/28 3Ob23/79

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Veröffentlicht am 28.03.1979
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Norm

EO §7 Bc
HGB §17

Rechtssatz

Die dem bürgerlichen Namen beigefügte Firmenbezeichnung ist idR nur als Hinweis auf die Kaufmannseigenschaft der betreffenden physischen Person zu verstehen. Decken sich Name, Beruf und Adresse dieser physischen Person und ihrer "Firma", so bedarf es mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keines besonderen Nachweises der Identität (zwischen Titelschuldner und Verpflichtetem).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 23/79
    Entscheidungstext OGH 28.03.1979 3 Ob 23/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000719

Dokumentnummer

JJR_19790328_OGH0002_0030OB00023_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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