Norm
StPO §47Rechtssatz
Mit der Erklärung, sich dem Strafverfahren anzuschließen, wird beabsichtigt, die privatrechtlichen Ansprüche ex delicto vom Strafrichter entscheiden zu lassen, um dann auf Grund eines auch über diese Ansprüche ergehenden strafgerichtlichen Urteils gegen die Schuldigen die Zwangsvollstreckung führen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035954Dokumentnummer
JJR_19790328_OGH0002_0070OB00021_7900000_003