RS OGH 1979/3/28 7Ob21/79

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Veröffentlicht am 28.03.1979
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Norm

StPO §47
ZPO §41 B3

Rechtssatz

Mit der Erklärung, sich dem Strafverfahren anzuschließen, wird beabsichtigt, die privatrechtlichen Ansprüche ex delicto vom Strafrichter entscheiden zu lassen, um dann auf Grund eines auch über diese Ansprüche ergehenden strafgerichtlichen Urteils gegen die Schuldigen die Zwangsvollstreckung führen zu können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 21/79
    Entscheidungstext OGH 28.03.1979 7 Ob 21/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035954

Dokumentnummer

JJR_19790328_OGH0002_0070OB00021_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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