Norm
ABGB §364 Abs2 ARechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal "Ortsüblichkeit" ( der Störung bzw Benützung des Grundstückes ), welches sich begrifflich nur auf die bestehenden Verhältnisse, nicht aber auf "fiktive" Zustände, beziehen kann, spricht dafür, dass es nur auf die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse ankommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010605Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012