TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/24 2000/09/0107

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2003
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. März 2000, Zl. UVS-07/A/21/122/1999/19, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2000 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 27. August 1998 zwei näher bezeichnete Ausländerinnen (deren jeweilige Staatsangehörigkeit im angefochtenen Bescheid bezeichnet wurde) im Betrieb der genannten Gesellschaft mit dem Reinigen der Küche bzw. als Küchenhilfe ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils sieben Tage) und Kostenbeiträge von insgesamt S 6.000,-- für das erstinstanzliche Verfahren und S 6.000,-- für das Berufungsverfahren verhängt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - insoweit diese für die Erledigung der Beschwerde von Belang ist - hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Gesellschaft mbH, D sei die gewerberechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Die (zwischen den Ehegatten M und D geschlossene) Vereinbarung vom 1. Februar 1995 sei nicht nachweislich an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt worden; die Übermittlung einer anderen Mitteilung - wie der Beschwerdeführer dies ferner behaupte - sei nicht aktenkundig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass D rechtswirksam im Sinne des AuslBG zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Die Vereinbarung vom 1. Februar 1995 habe an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nichts geändert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeiten, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die Bestellung der D zum verantwortlichen Beauftragten mit der Begründung als unwirksam verneint, dass nach dem 1. Jänner 1996 eine schriftliche Mitteilung an das Arbeitsinspektorat über die im Jahr 1995 erfolgte Bestellung unterblieben ist. Auch in ihrer Gegenschrift hält die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen, D sei mit der Vereinbarung vom 1. Februar 1995 zur verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG bestellt worden und habe ihrer Bestellung zugestimmt, neuerlich entgegen, dass Übergangsbestimmungen für vor dem 1. Jänner 1996 getroffene Bestellungen im AuslBG fehlen und daher die ins Treffen geführt Bestellung ohne Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat unwirksam sei.

Die belangte Behörde hat dabei insoweit die Rechtslage verkannt, als sie davon ausging, dass die vom Beschwerdeführer genannte D nicht als zum verantwortlichen Beauftragten bestellt anzusehen sei. Die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 28a Abs. 3 AuslBG (in der Fassung BGBl. Nr. 895/1995) stammende Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist - auch ohne Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat - nach dem 1. Jänner 1996 weiterhin wirksam geblieben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 2000/09/0084). Die belangte Behörde hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass die Bestellungsurkunde inhaltlich unwirksam gewesen wäre; der Verwaltungsgerichtshof hat dagegen keine Bedenken.

Die belangte Behörde ist somit zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beschwerdeführer die Verantwortung für die angelasteten Verwaltungsübertretungen treffe.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund und ohne weiteres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der Pauschalgebührenersatz in tatsächlich entrichteter Höhe von S 2.500,-- war mit EUR 181,68 festzusetzen. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die verzeichnete Umsatzsteuer, weil diese im zuerkannten Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am 24. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090107.X00

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten