Norm
StGB §9Rechtssatz
Bedingtes Unrechtsbewußtsein (und damit kein Rechtsirrtum), wenn der Täter die bloße Möglichkeit, Unrecht zu tun, bedenkt und sich damit abfindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089519Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021