Norm
HGB §145 Abs1Rechtssatz
Die Übernahme des Geschäftes durch einen Gesellschafter als eine andere Art der Auseinandersetzung bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Ein Mehrheitsbeschluß genügt in der Regel auch dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß die Auflösung der Gesellschaft mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062225Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018