RS OGH 1979/3/29 4Ob503/79, 6Ob28/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1979
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Norm

HGB §145 Abs1
HGB §161 Abs2

Rechtssatz

Die Übernahme des Geschäftes durch einen Gesellschafter als eine andere Art der Auseinandersetzung bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Ein Mehrheitsbeschluß genügt in der Regel auch dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß die Auflösung der Gesellschaft mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 503/79
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 4 Ob 503/79
    Veröff: SZ 52/51 = GesRZ 1980,39
  • 6 Ob 28/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
    Auch; Beisatz: Eine andere Art der Auseinandersetzung im Sinne des § 145 Abs 1 UGB bedarf grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062225

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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