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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1986 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des E in E, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Jänner 2000, Zl. St 105-4/99, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Angaben eines verdeckten Ermittlers des Bundesministeriums für Inneres sei bekannt geworden, dass in dem im Gasthof S. etablierten "E. Sportschützenverein" laufend mit Maschinenpistolen und anderen illegalen Faustfeuerwaffen gehandelt worden sei, Mitglieder dieses Schützenvereines derartige Waffen sammeln würden und in der dortigen Anlage Schießübungen mit derartigen Waffen veranstaltet worden seien. Der verdeckte Ermittler habe am 24. März 1998 von P. im Lokal des Schützenvereines eine Maschinenpistole der Marke Skorpion gekauft. Bei der Übergabe der Maschinenpistole sei der Beschwerdeführer anwesend gewesen, wobei der verdeckte Ermittler den Eindruck gewonnen habe, dass der Beschwerdeführer von den illegalen Waffengeschäften des P. gewusst habe bzw. in diese involviert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe, folge man der Anzeige (der belangten Behörde) vom 16. April 1998 an die Staatsanwaltschaft Wels, bei dieser Gelegenheit geäußert, dass Waffen dieser Art (Maschinenpistolen) im Verein nichts Besonderes seien und auch jederzeit erworben werden könnten. Der Nachtragsanzeige vom 4. Mai 1998 zufolge habe der Beschwerdeführer dem verdeckten Ermittler gegenüber erwähnt, es handle sich bei der Skorpion um das beste am Markt befindliche Gerät, mit dem man sogar Bäume fällen könne. Gegen den Beschwerdeführer sei beim Landesgericht Wels ein Hausdurchsuchungsbefehl erwirkt worden, in dessen Vollziehung am 17. April 1998 in seiner Wohnung eine Pumpgun mit Gewehrscheinwerfer sichergestellt worden sei. Ferner seien im Besitz des Beschwerdeführers neben anderen Pistolen- und Gewehrpatronen auch 25 Stück Hohlspitzpatronen, Kaliber 9 mm Luger, und 20 Stück Pistolenpatronen "Federal, ebenfalls Hohlspitz", gefunden worden, die als verbotene Munition einzustufen seien. In den Schließfächern des "E. Sportschützenvereins" seien eine Maschinenpistole und weitere illegale Waffen mit ausgeschlagenen Seriennummern gefunden worden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 14. September 1998 sei der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, eine verbotene Vorrichtung (§ 17 Abs. 1 Z 5 letzter Satz WaffG), und zwar einen Gewehrscheinwerfer, unbefugt besessen und hiedurch das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG begangen zu haben. Zu seinen angeblichen Äußerungen gegenüber dem verdeckten Ermittler befragt, habe der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung angeführt, "es gehe ihm nicht ein", dass der verdeckte Ermittler solche Angaben habe machen können. Das sei einfach nicht so gewesen. Wenn es so gewesen wäre, hätte er es auch nicht vergessen können. Weiters habe das Landesgericht Wels in seinem Urteil gegen P. ausgeführt, der "E. Sportschützenverein" sei eine auf längere Zeit angelegte, unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Anzahl von Personen gewesen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, nämlich auf die Einfuhr, den Erwerb, Besitz und die gewinnbringende Weiterveräußerung von Kriegsmaterial wie Maschinenpistolen, aber auch Faustfeuerwaffen, verbotenen Waffen samt Zubehör und Munition sowie Sprengstoff, ausgerichtet gewesen sei, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang angestrebt habe und die sich auf besondere Weise, nämlich unter dem erwähnten Deckmantel eines legalen Sportschützenvereines, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht habe. Konzessionsinhaber für den Gastgewerbebetrieb, in welchem sich die Vereinsräumlichkeiten befänden, sei die Ehegattin des Beschwerdeführers gewesen. Laut einer mit dem Beschwerdeführer vor der Bundespolizeidirektion Linz am 17. April 1998 aufgenommenen Niederschrift sei der Beschwerdeführer bei seiner Ehegattin beschäftigt gewesen und "er mache eigentlich alles". Er sei für sämtliche Reparaturen zuständig und helfe auch als Kellner aus. Den "E. Sportschützenverein" habe der Beschwerdeführer zusammen mit K. im Juni oder Juli 1992 gegründet. Anschließend habe der Beschwerdeführer bei dem von seiner Ehegattin gepachteten Gasthaus einen Schießstand gebaut, der im Dezember 1992 eröffnet worden sei. Im Jänner oder Februar 1993 habe der Beschwerdeführer P. als Schützen kennen gelernt, der dann in weiterer Folge den Schießbetrieb geführt habe. Illegale Waffenverkäufe von P. hätte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nicht geduldet. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer wegen Besitzes einer verbotenen Waffe, nämlich einer Pumpgun mit Gewehrscheinwerfer, rechtskräftig verurteilt worden sei. Unbestritten sei auch, dass der Beschwerdeführer Expansivmunition für Faustfeuerwaffen über den 1. Jänner 1998 hinaus besessen habe. Wenn der Beschwerdeführer einwende, der Auffassung gewesen zu sein, er habe die Munition über das bezeichnete Datum hinaus noch zum Verschießen besitzen dürfen, sei ihm entgegenzuhalten, dass, außer eben zum Zweck des alsbaldigen Verschießens, diese Art von Munition bereits seit 1. Oktober 1997 verboten sei. Die belangte Behörde sehe ferner keinen Grund, den Angaben des verdeckten Ermittlers (gemeint: nicht) zu folgen, wonach der Beschwerdeführer geäußert habe, dass eine Maschinenpistole im Vereinslokal nichts Besonderes sei. Die Angaben über die Äußerungen des Beschwerdeführers, dass man mit der Maschinenpistole Skorpion "Bäume fällen könnte", klängen so lebensecht, dass die belangte Behörde keinen Zweifel daran habe, dass vom Beschwerdeführer derartige Äußerungen beim Verkauf einer Maschinenpistole durch P. an den verdeckten Ermittler gemacht worden seien. Den Verkauf einer Maschinenpistole in einem faktisch vom Beschwerdeführer geführten Vereinslokal habe dieser offenbar als nicht außergewöhnlich empfunden - was auch die Erklärung dafür biete, dass der Beschwerdeführer sich an eine derartige Äußerung nicht mehr erinnern könne. Letztlich sei zu bedenken, wie der Personenkreis um den "E. Sportschützenverein" vom Landesgericht Wels charakterisiert worden sei. Wenngleich der Beschwerdeführer an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, müsse er doch gegen sich gelten lassen, dass er mit P. bereits seit dem Jahre 1993 näher bekannt gewesen sei und ihm die Führung des Schießbetriebes überlassen habe. Der Beschwerdeführer stehe immerhin mit Personen in Verbindung, auf die die vom Gericht getroffene Charakterisierung der Tätigkeit des Vereins zutreffe, und er scheine, folge man den Ausführungen des verdeckten Ermittlers über seine Reaktion beim Verkauf einer Maschinenpistole, dem nicht ablehnend gegenübergestanden zu sein. Fasse man alle diese Umstände zusammen, insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich um waffenrechtliche Bestimmungen zumindest nicht in gehörigem Ausmaß kümmere (Besitz einer verbotenen Waffe und von Expansivmunition für Faustfeuerwaffen) sowie dass er gesetzwidrigen Vorgängen bei Waffenverkäufen durchaus zustimmend und billigend, jedenfalls in keiner Weise ablehnend gegenüber gestanden sei, sei die Gefahr gegeben, er könne durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, wozu auch die missbräuchliche Weitergabe von Waffen zähle, Leben oder Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat :
§ 12 Abs. 1 WaffG lautet:
"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/20/0462, mwN).
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe nicht restriktiv auszulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zl. 99/20/0189). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlicher Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149).
Der Beschwerdeführer bringt zunächst im Wesentlichen vor, die belangte Behörde lege der vorliegenden Entscheidung Tatsachen zu Grunde, die sich nur aus der Ausfertigung eines Urteiles ergeben würden, welches in einem Verfahren ergangen sei, in dem der Beschwerdeführer keinerlei Parteistellung gehabt und dessen Verfahrensergebnisse er daher in keiner Weise habe beeinflussen können, und stütze wesentliche Sachverhaltsannahmen auf Aussagen eines verdeckten Ermittlers, was auf eine Geheimhaltung der Beweismittel hinauslaufe.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit und Unbeschränktheit der Beweismittel die Verwaltungsbehörden berechtigt sind, auch in einem gerichtlichen Verfahren gewonnene Beweisergebnisse zu verwerten. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass diese in den Gerichtsakt Einsicht genommen und aus diesem Akt unter anderem die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Beschuldigtenvernehmung vom 23. Juni 1998 und das durch das Landesgericht Wels gegen P. ergangene Urteil vom 4. September 1998 dem Verwaltungsakt in abgelichteter Form angeschlossen habe. In diesem Urteil sind die erwähnten Feststellungen zum "E. Sportschützenverein" enthalten, auf die auch im Schreiben vom 6. Oktober 1999 noch ausdrücklich hingewiesen wurde. In der Beschuldigtenvernehmung waren dem Beschwerdeführer die Aussagen des verdeckten Ermittlers vorgehalten worden. In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 1999 führte der Beschwerdeführer zu den genannten Themen lediglich aus, dass er an dem Verfahren gegen P. nicht beteiligt gewesen sei; er brachte aber in der Sache nichts gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Gerichtes vor und äußerte sich auch nicht weiter zu den Angaben des verdeckten Ermittlers. Die belangte Behörde konnte somit die Feststellungen des Landesgerichtes Wels hinsichtlich des "E. Sportschützenvereins" und die Aussagen des verdeckten Ermittlers zum Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht in ihre Beweiswürdigung einbeziehen.
Die belangte Behörde erwähne ferner ein "Urteil" des Bezirksgerichtes Lambach vom 14. September 1998. Gegen den Beschwerdeführer sei jedoch lediglich eine Strafverfügung erlassen worden. Verfehlt sei auch die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer "wegen Besitzes einer verbotenen Waffe, nämlich einer Pumpgun mit Gewehrscheinwerfer" rechtskräftig verurteilt worden sei. Tatsächlich sei gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung lediglich wegen unbefugten Besitzes eines Gewehrscheinwerfers ergangen. Auch sei das von der belangten Behörde festgestellte Sachverhaltselement, der Beschwerdeführer habe P. "die Führung des Schießbetriebes überlassen", aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich.
Was die "Überlassung des Schießbetriebes an P." betrifft, hat der Beschwerdeführer diese bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz am 17. April 1998 selbst behauptet. Auf diese Einvernahme hat er sich bei der oben genannten Beschuldigtenvernehmung vom 23. Juni 1998 ausdrücklich bezogen und sie vollinhaltlich aufrecht erhalten. Wie bereits dargestellt, hat die belangte Behörde das Protokoll über diese Beschuldigtenvernehmung zum Verwaltungsakt genommen und dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör auch im waffenrechtlichen Verfahren eingeräumt.
Im Übrigen trifft es zwar zu, dass nicht der unbefugte Besitz von Waffen, sondern nur von einem Gewehrscheinwerfer durch den Beschwerdeführer vorgelegen ist, was waffenrechtlich nicht in gleichem Ausmaß ins Gewicht fällt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0745; nicht von Relevanz ist hingegen, ob gegen den Beschwerdeführer ein Urteil oder eine Strafverfügung ergangen ist). Hinsichtlich des Besitzes verbotener Munition hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Argumente vorgebracht, die den Besitz erklären bzw. darlegen sollen, dass ihn an dem rechtswidrigen Besitz allenfalls nur geringes Verschulden treffe, was bei der Verhängung eines Waffenverbotes auch von Relevanz wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 2001/20/0433). Für die Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist aber jedenfalls das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers von Bedeutung (vgl. z.B. das zu dem im Wesentlichen inhaltsgleichen § 12 Abs. 1 WaffG 1986 ergangene hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1996, Zl. 95/20/0142).
In diesem Zusammenhang ist neben dem unbefugten Besitz eines Gewehrscheinwerfers von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer unbestritten mit Personen Kontakt hatte, die im Bereich des von ihm gegründeten Schützenvereines, in dessen Rahmen er auch tätig war, in illegale Waffengeschäfte involviert waren. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht selbst solche Waffengeschäfte getätigt hat, so stand er jedenfalls mit im derartigen illegalen Bereich tätigen Personen in einem waffenrechtlich spezifischen Kontakt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149). Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer die Abwicklung illegaler Waffengeschäfte zumindest erleichtert, indem dafür günstige Umstände bei dem Schützenverein E. bestanden, die durch ihn in wesentlichen Teilen herbeigeführt worden sind. Bei dieser Förderung illegaler Waffengeschäfte ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es dabei um Kriegsmaterial gegangen ist, welches ausschließlich für den Kampfeinsatz dienen soll und sich durch eine besondere Gefährlichkeit auszeichnet (vgl. das soeben genannte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000). Die Gefahr der gesetzwidrigen Verwendung der Waffe durch den unbefugten Dritten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0400) ist bei Kriegsmaterial auf Grund seiner Eigenschaften in der Regel gegeben und die Befürchtung einer Weitergabe von Kriegsmaterial an Unbefugte derjenigen seines Missbrauches unter diesen Umständen gleichzuhalten (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 24. Februar 2000). Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers zu einer Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG gelangte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 24. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200048.X00Im RIS seit
08.07.2003