Norm
ABGB §1295 IIf7dRechtssatz
Der als alleiniger Produzent einer Sache Auftretende hat für Mängel, die bei Anwendung gebotener Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, auch dann einzustehen, wenn der fehlerhafte Teil von einem von ihm herangezogenen - wenn auch selbständigen - Subunternehmer hergestellt wurde (Erfüllungsgehilfenhaftung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023644Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009