RS OGH 1979/3/29 8Ob608/78, 7Ob516/88, 1Ob265/03g, 2Ob215/07t, 6Ob94/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1979
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Norm

ABGB §1295 IIf7d
ABGB §1313a IIIc

Rechtssatz

Der als alleiniger Produzent einer Sache Auftretende hat für Mängel, die bei Anwendung gebotener Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, auch dann einzustehen, wenn der fehlerhafte Teil von einem von ihm herangezogenen - wenn auch selbständigen - Subunternehmer hergestellt wurde (Erfüllungsgehilfenhaftung).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 608/78
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 608/78
  • 7 Ob 516/88
    Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 516/88
    Beisatz: Der Lieferant des Rohstoffes oder der Bestandteile für das vom Schuldner zu fertigende Werk kann nicht als dessen Erfüllungsgehilfe angesehen werden. Den Produzenten trifft lediglich die übliche Kontrollpflicht bezüglich der zugelieferten Teile für das von ihm hergestellte Werk. (T1) Veröff: JBl 1988,650
  • 1 Ob 265/03g
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Endhersteller eines Produkts, der dessen fehlerhaften Teile nicht selbst erzeugte, ist im Allgemeinen nur dann haftbar, wenn er den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichend kontrollierte oder den Zulieferer nicht sorgfältig auswählte. Daher kann der Endhersteller wegen eines bei der Produktion selbst unterlaufenen Mangels gewöhnlich nicht in Anspruch genommen werden. (Hier: Bejahung der Haftung des Werkunternehmers für das Verschulden der von ihm einbezogenen Erzeugerin.) (T2); Veröff: SZ 2004/19
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Vgl; Beis wie T1 nur: Der Lieferant des Rohstoffes oder der Bestandteile für das vom Schuldner zu fertigende Werk kann nicht als dessen Erfüllungsgehilfe angesehen werden. (T3); Bem: Vgl nunmehr RS0123056. (T4)
  • 6 Ob 94/09f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 94/09f
    Vgl; Beisatz: Der Erzeuger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023644

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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