RS OGH 1979/3/29 8Ob608/78, 6Ob521/81, 7Ob604/84, 7Ob516/88, 10Ob156/97g, 6Ob317/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1979
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Norm

ABGB §1061
ABGB §1295 IIf7d
ABGB §1313a IIIc

Rechtssatz

Veräußert ein Händler eine Sache, so trifft ihn in der Regel weder eine Pflicht zur Herstellung der Sache noch zur näheren Kontrolle der Ware auf ihre Gefährlichkeit, sodaß auch eine Haftung für das Verschulden des Warenproduzenten als Erfüllungsgehilfen nicht in Betracht kommt. Tritt der Lieferant einer Sache gegenüber dem Kunden auch als Produzent auf, sind die Grundsätze über die Produzentenhaftung anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 608/78
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 608/78
  • 6 Ob 521/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 521/81
    Vgl; Beisatz: Unter Ablehnung von Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners 249 ff (T1) Veröff: EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534 = SZ 54/116
  • 7 Ob 604/84
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 604/84
    Auch
  • 7 Ob 516/88
    Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 516/88
    nur: Veräußert ein Händler eine Sache, so trifft ihn in der Regel weder eine Pflicht zur Herstellung der Sache noch zur näheren Kontrolle der Ware auf ihre Gefährlichkeit, sodaß auch eine Haftung für das Verschulden des Warenproduzenten als Erfüllungsgehilfen nicht in Betracht kommt. (T2) Beisatz: Der Händler hat die Ware lediglich auf die übliche Weise zu kontrollieren. Eine weitergehende Kontrolle ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. (T3) Veröff: JBl 1988,650
  • 10 Ob 156/97g
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 Ob 156/97g
    Vgl auch
  • 6 Ob 317/02i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 317/02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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