Norm
ABGB §1061Rechtssatz
Veräußert ein Händler eine Sache, so trifft ihn in der Regel weder eine Pflicht zur Herstellung der Sache noch zur näheren Kontrolle der Ware auf ihre Gefährlichkeit, sodaß auch eine Haftung für das Verschulden des Warenproduzenten als Erfüllungsgehilfen nicht in Betracht kommt. Tritt der Lieferant einer Sache gegenüber dem Kunden auch als Produzent auf, sind die Grundsätze über die Produzentenhaftung anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020098Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019