Norm
JN §111Rechtssatz
Das Gericht, das die Übernahme der Zuständigkeit verweigert, muss hierüber nicht formell Beschluß fassen (teilweise Ablehnung der Entscheidung SZ 42/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0047011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018