Norm
ABGB §879 BIIcRechtssatz
Freizeichenerklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche werden, wenn sie generell erfolgen, als anstößig empfunden. Eine weitergehende Abweichung vom dispositiven Gesetz kann unter den besonderen Verhältnissen allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich nicht toleriert werden und ist im Zweifel auch nicht als vereinbart anzusehen bzw. einschränkend auszulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
HaftungsfreizeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019