Norm
StGB §32Rechtssatz
Bei der Strafbemessung darf in Beachtung einer gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion auf diesen die Schwere der Straftat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außer acht bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090682Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0130OS00040_7900000_001