Norm
ABGB §1444 ARechtssatz
Bei einem Verzicht auf künftige Rechte wird gefordert, dass sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht bezieht, schon von vornherein übersehen lassen; soweit das nicht der Fall ist, ist der Verzicht unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033945Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014