RS OGH 1979/3/30 1Ob566/79, 1Ob614/79, 3Ob39/91, 3Ob92/03f, 3Ob196/13i, 1Ob155/14x

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Veröffentlicht am 30.03.1979
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Norm

ABGB §1444 A
ABGB §1444 Df

Rechtssatz

Bei einem Verzicht auf künftige Rechte wird gefordert, dass sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht bezieht, schon von vornherein übersehen lassen; soweit das nicht der Fall ist, ist der Verzicht unwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033945

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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