Norm
JN §111Rechtssatz
Wenn das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit auf Grund neuer Umstände mit der Begründung verweigert, daß die Voraussetzungen des § 111 Abs 1 JN nicht gegeben sind, kann das bisherige Pflegschaftsgericht die Fortdauer seiner Zuständigkeit anerkennen, indem es den Übertragungsbeschluß widerruft. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses steht dem nicht im Wege, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0047013Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010ND00506_7900000_002