Beisatz: Auch bloß fahrlässige Verletzung der den Vertragspartnern abliegenden Sorgfaltspflichten kann Ansprüche auf Schadenersatz begründen. (T1) Veröff: SZ 52/79
Vgl; Beisatz: § 1042 ABGB gewährt einen selbständigen Anspruch gegen denjenigen, dessen gesetzliche Verpflichtung erfüllt wurde (hier: Unterhalt), mag auch ein Rückforderungsanspruch gemäß § 1431 ABGB gegen den Empfänger bestehen. (T2)
Auch; Beisatz: § 1042 ABGB kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist. Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, so, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechtspflicht, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte. (T3) Veröff: SZ 69/40
Auch; Beisatz: § 1042 ist im Verhältnis zu § 1422 subsidiär, und zwar gerade dann anwendbar, wenn es an einem (rechtzeitigen) Einlösungsbegehren mangelt. (T4)
Auch; Beisatz: § 1042 ABGB ergänzt die §§ 1358, 1422 ABGB bei Aufwand für einen anderen, insbesondere bei Bezahlung fremder Schulden, um einen Bereicherungsregress. (T5)
Beis wie T3; Beisatz: Hier bestand zwischen dem Versicherten (samt Dritten) und dem Versicherer kein Vertragsverhältnis und keine gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Versicherten; dies rechtfertigt die Anwendung des § 1042 ABGB. (T6)
Vgl aber; Auch Beis wie T2; Bem: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach § 1431 ABGB und Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB siehe nunmehr RS0126987. (T7); Veröff: SZ 2011/60
Auch; Beis wie T3 nur: Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war. (T8)