Norm
ABGB §879 BIIdRechtssatz
Eine weitergehende einseitige Abweichung vom dispositiven Gesetz, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich nicht toleriert werden und ist im Zweifel auch nicht als vereinbart anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016591Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020