Norm
ABGB §1041 A1Rechtssatz
Der Unterschied zwischen Ansprüchen nach §§ 1041 und 1042 ABGB liegt darin, daß im ersteren Fall dem Bereicherten ein weiterer Vermögenswert zufließt, wogegen im letzteren Fall ihm die Erfüllung einer Verbindlichkeit abgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019884Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009