TE Vwgh Beschluss 2003/4/24 2001/20/0695

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Mag. Werner Hammerl, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Oberer Stadtplatz 40, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 13. Juni 2001, Zl. 430.036/55- V.6/2001, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (Änderung des Vollzugsortes), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßte seit 20. März 2001 in der Justizanstalt Suben eine Freiheitsstrafe in der Dauer von ursprünglich drei Jahren. Auf Grund einer zwischenzeitig verhängten weiteren Freiheitsstrafe fällt das urteilsmäßige Strafende auf den 30. April 2004.

Mit Eingabe vom 29. März 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um Änderung des Vollzugsortes und Vollzug der weiteren Strafzeit in der Justizanstalt Linz, Außenstelle Asten, weil er in einer anderen Strafanstalt seine beruflichen und sonstigen Fähigkeiten besser entfalten könne und bessere "Resozialisierungsmöglichkeiten" bestünden, als in der Justizanstalt Suben.

Zu diesem Begehren holte der Bundesminister für Justiz (die belangte Behörde) eine Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt Suben ein und entschied in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2001, dass dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Änderung des Vollzugsortes keine Folge gegeben werde. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung u. a. damit, dass die vom Beschwerdeführer für sein Ansuchen angeführten Gründe "sich nach den Erhebungen der Justizanstalt Suben für nicht stichhältig erwiesen" hätten.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2001 neuerlich um Änderung des Vollzugsortes ersuchte und diesem Ersuchen insofern Folge gegeben wurde, als die belangte Behörde am 16. November 2001 zunächst eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt Garsten verfügte. Im Anschluss daran ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Jänner 2003 die belangte Behörde "um dringende Verlegung nach Linz, Wels oder Stein", welchem Ersuchen - entsprechend einer Mitteilung der belangten Behörde vom 16. Jänner 2003 - nunmehr insofern Folge gegeben wurde, als der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe seit 14. Jänner 2002 in der in seinem Ersuchen ausdrücklich angeführten Justizanstalt Wels verbüßt.

Im Hinblick darauf, dass damit die vom Beschwerdeführer angestrebte Änderung des Vollzugsortes (wenn auch nicht durch Verlegung in die vom Beschwerdeführer ursprünglich gewünschte Justizanstalt Linz - Asten) erfolgt war, wurde der Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 18. Februar 2003 aufgefordert, bekannt zu geben, ob die in seiner Beschwerde angeführten, seinen Aufenthalt in der Justizanstalt Suben betreffenden Probleme auch in der Justizanstalt Wels bestünden bzw. ob die mit der Änderung des Vollzugsortes vom Beschwerdeführer angestrebten Auswirkungen auf die Erfüllung der Vollzugszwecke nunmehr durch den Vollzug der Haft in der Justizanstalt Wels gegeben seien, und ob er sich durch den angefochtenen Bescheid nach der Änderung des Vollzugsortes noch in Rechten verletzt fühle.

Mit seiner Stellungnahme vom 4. April 2003 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er die Verfügung vom 18. Februar 2003 dem Beschwerdeführer unverzüglich zur Beantwortung zugeleitet habe, jedoch bisher keine Nachricht von diesem erhalten habe; er könne daher nicht mitteilen, ob der Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid noch in seinen Rechten verletzt fühle.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen trotz seiner bereits erfolgten Verlegung in eine andere (von ihm in seinem Gesuch um Verlegung vom 7. Jänner 2003 ausdrücklich angeführte) Strafanstalt noch ein konkretes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, dass eine Entscheidung über die Beschwerde die rechtliche Position des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten beeinflussen könnte (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0093). Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung eines gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senates mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Der Verwaltungsgerichtshof ist der

Ansicht, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf hier nicht näher darzustellende Verfahrensmängel aufzuheben gewesen wäre.

Wien, am 24. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200695.X00

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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