Norm
AVG §68Rechtssatz
Ohne Änderung der Umstände oder Hervorkommen neuer Tatsachen kann zumindest dann, wenn eine in Betracht kommende Rechtsvorschrift keine andere ausdrückliche Regelung vorsieht, ein rechtskräftiger Bescheid weder abgeändert noch zurückgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049599Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00010_7900000_001