Norm
EheG §49 DRechtssatz
Wenn eine Ehe durch schwere und beharrliche Treuepflichtverletzungen eines Ehepartners bereits so tiefgreifend zerrüttet wurde, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, dann kann dem anderen Ehegatten eine einer solchen unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgende Treuepflichtverletzung nicht mehr als Mitverschulden an der Scheidung der Ehe angelastet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0056767Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019