RS OGH 1979/3/30 1Ob761/78, 7Ob545/86, 1Ob617/88, 7Ob4/00i, 7Ob21/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1979
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Norm

EheG §49 D
EheG §60 Abs2

Rechtssatz

Wenn eine Ehe durch schwere und beharrliche Treuepflichtverletzungen eines Ehepartners bereits so tiefgreifend zerrüttet wurde, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, dann kann dem anderen Ehegatten eine einer solchen unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgende Treuepflichtverletzung nicht mehr als Mitverschulden an der Scheidung der Ehe angelastet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 761/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 761/78
    Veröff: EFSlg 34051
  • 7 Ob 545/86
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 7 Ob 545/86
  • 1 Ob 617/88
    Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 617/88
    nur: Wenn eine Ehe durch schwere und beharrliche Pflichtverletzungen eines Ehepartners bereits so tiefgreifend zerrüttet wurde, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, dann kann dem anderen Ehegatten eine einer solchen unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgende Treuepflichtverletzung nicht mehr als Mitverschulden an der Scheidung der Ehe angelastet werden. (T1)
  • 7 Ob 4/00i
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 7 Ob 4/00i
    Vgl; Beisatz: Sobald die Zerrüttung eingetreten ist, haben Eheverfehlungen grundsätzlich bei der Verschuldensabwägung ein entscheidendes Gewicht. (T2)
  • 7 Ob 21/19t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 21/19t
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0056767

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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