Norm
AVG §68Rechtssatz
Behördliche Erkenntnisse können ungeachtet eingetretener Rechtskraft nur dann aufgehoben und abgeändert werden, wenn so schwerwiegende Gründe vorliegen, daß ihnen gegenüber das Postulat der Rechtsbeständigkeit und der Rechtssicherheit, die durch ein behördliches Erkenntnis hergestellt werden soll, zurückgestellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049641Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00010_7900000_004