Norm
AVG §68Rechtssatz
Dem einfachen Gesetzgeber ist es nicht verwehrt vorzusehen, daß formell rechtskräftige Bescheide bei Eintritt bestimmter im Gesetz vorgesehener Umstände wirkungslos oder durch einen anderen Bescheid zurückgekommen oder abgeändert werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049632Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00010_7900000_003