Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Außerhalb des Falles der Begründung von Zwangsrechten sind die Wasserrechtsbehörden nicht berechtigt, unter Berufung auf § 117 WRG 1959 über Entschädigungsleistungen für die Verletzung von Wasserbenutzungsrechten abzusprechen oder auch nur einen solchen Anspruch in einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045855Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00037_7800000_001