Norm
StGB §84 ARechtssatz
Eine hochgradige Bewegungseinschränkung eines Armes, wodurch wichtige Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur mit besonderer Anstrengung ausgeführt werden können, stellt eine schwere Gesundheitsschädigung, als Dauerfolge (oder doch für lange Zeit) sogar ein schweres Leiden im Sinne § 85 Z 3 StGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092578Dokumentnummer
JJR_19790403_OGH0002_0090OS00192_7700000_003