Norm
MG §19 Abs2 Z10 CRechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG verwirklicht wurde ist - mangels besonderer Vereinbarungen - zwischen dem Regelfall, daß der Mieter und Unternehmensveräußerer ein und dieselbe Person sind, und dem Fall, daß der Mieter nicht (mehr) der Eigentümer des Unternehmens ist, kein Unterschied zu machen, gleichviel ob der Mieter in letzterem Fall an der Weiterveräußerung des Unternehmens durch schlüssige oder ausdrückliche Gestattung der Weiterbenützung seiner Mieträume mitwirkt oder nicht (unter Ablehnung der in 8 Ob 111/67 MietSlg 19337, 6 Ob 246/69 MietSlg 21506, 1 Ob 116/76 MietSlg 26274 vertreten - auf nicht gefestigter Judikatur beruhenden - Rechtsansicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068324Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008