Norm
StVO §11 Abs2Rechtssatz
Vor dem Einbiegen ist nach rückwärts zu blicken, wenn das einbiegende Fahrzeug noch nicht eingeordnet ist, sondern lediglich Blinkzeichen gegeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073789Dokumentnummer
JJR_19790403_OGH0002_0020OB00027_7900000_003