Norm
StVO §11Rechtssatz
Das Einordnen hat sofort nach der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung und der Vergewisserung über das Verhalten des Nachfolgeverkehrs zu erfolgen und muß eine geraume Strecke hindurch stattfinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073659Dokumentnummer
JJR_19790403_OGH0002_0020OB00027_7900000_002