Norm
StVO §7 IIBRechtssatz
In einer Straße mit zwei oder mehr Fahrstreifen in einer Richtung darf der zweite (linke) nur benützt werden, wenn sich auf dem ersten (rechten) ebenfalls Fahrzeuge befinden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073573Dokumentnummer
JJR_19790403_OGH0002_0020OB00043_7900000_001