Auch; Beisatz: In einem solchen Fall hat der Berechtigte zwar keinen klagbaren Anspruch auf Anbietung, er kann aber dennoch einlösen oder dem Dritten die Sache abfordern. (T1) Beisatz: Der Abforderungsanspruch ist ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung der Einlösung, der das Pflichtenverhältnis zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem unberührt lässt. (T2)