Norm
ABGB §1393 CbRechtssatz
Wenn es sich um die Einbringung bzw Veräußerung eines lebenden Unternehmens handelt und die Verwertung der Mietrechte nicht den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Transaktion bildet, wird durch die damit verbundene Überlassung der Benützung der Geschäftsräume an die Kapitalgesellschaft bzw den Dritten der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG nicht verwirklicht, wobei im Falle der Einbringung des Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft weder der Eintritt des Mieters in die Gesellschaft gefordert wird noch dessen späteres Ausscheiden schadet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032822Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008