RS OGH 1979/4/3 11Os194/78, 14Os29/93

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Veröffentlicht am 03.04.1979
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Norm

StGB §28 D
StGB §102

Rechtssatz

Die erpresserische Entführung ist ein Dauerdelikt, bei dem die Tat so lange verübt wird, als der bzw die Täter die illegale Beherrschung eines Menschen aufrecht erhalten; das Delikt ist (in den Fällen des Abs 1 und Abs 2 Z 1 des § 102 StGB) zwar mit der Entführung (oder Bemächtigung) formell vollendet, aber erst mit der Freigabe der Geisel beendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090594

Dokumentnummer

JJR_19790403_OGH0002_0110OS00194_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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