Norm
StGB §28 DRechtssatz
Die erpresserische Entführung ist ein Dauerdelikt, bei dem die Tat so lange verübt wird, als der bzw die Täter die illegale Beherrschung eines Menschen aufrecht erhalten; das Delikt ist (in den Fällen des Abs 1 und Abs 2 Z 1 des § 102 StGB) zwar mit der Entführung (oder Bemächtigung) formell vollendet, aber erst mit der Freigabe der Geisel beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090594Dokumentnummer
JJR_19790403_OGH0002_0110OS00194_7800000_001