Norm
ABGB §551Rechtssatz
Zur Wirksamkeit der Erklärung, auf eine erbrechtliche Rechtsnachfolge aus dem Berufungsgrund der gewillten Erbfolge (früher errichteter Erbvertrag + Testament) zu verzichten, genügt die Einhaltung der Formvorschriften des § 551 ABGB, hingegen ist die Zuziehung von Aktzeugen oder eines zweiten Notars im Sinn des § 56 NO nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029461Dokumentnummer
JJR_19790404_OGH0002_0060OB00766_7800000_003