Norm
DevG §22 Abs2Rechtssatz
Aus der Rechtsnatur der Vollstreckbarkeitsbestätigung folgt, daß ihre Aufhebung keine Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs 2 und 4 DevG im Exekutionsverfahren ist. Darüber, ob und inwieweit die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, das den Vorschriften des Devisengesetzes widerspricht, noch im Exekutionsverfahren zu beachten ist, haben ausschließlich die mit der Bewilligung und dem Vollzug der Exekution befaßten Gerichte zu befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000172Dokumentnummer
JJR_19790404_OGH0002_0030OB00049_7900000_001