RS OGH 1979/4/4 3Ob49/79, 6Ob615/79, 6Ob648/79, 3Ob46/90

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Veröffentlicht am 04.04.1979
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Norm

DevG §22 Abs2
DevG §22 Abs4
EO §4 Abs2
EO §7 Abs1 Aa
EO §7 Abs3 Ea

Rechtssatz

Aus der Rechtsnatur der Vollstreckbarkeitsbestätigung folgt, daß ihre Aufhebung keine Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs 2 und 4 DevG im Exekutionsverfahren ist. Darüber, ob und inwieweit die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, das den Vorschriften des Devisengesetzes widerspricht, noch im Exekutionsverfahren zu beachten ist, haben ausschließlich die mit der Bewilligung und dem Vollzug der Exekution befaßten Gerichte zu befinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000172

Dokumentnummer

JJR_19790404_OGH0002_0030OB00049_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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