Norm
BZG §2Rechtssatz
§ 1 Art IX Abs 6 FeiertagsruheG enthält ein selbständiges allgemein verbindliches Gebot, in den Stunden, während welcher die Sonntagsarbeit für den Handelsbetrieb nicht gestattet ist, die Geschäftsräumlichkeiten geschlossen zu halten, das ohne Rücksicht auf den Zweck des Offenhaltens gilt (VwGH 10.05.1960, Slg NF 5301 A). Diesem Gebot widerspricht auch die Ankündigung des Offenhaltens und das Offenhalten von Geschäftsräumlichkeiten bloß zum Zwecke der Zurschaustellung von Waren an Sonntagen und Feiertagen, auch wenn keinerlei Beratungstätigkeit und Verkaufstätigkeit entfaltet wird, und in den Räumen lediglich Bewachungspersonal gegenwärtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052863Dokumentnummer
JJR_19790410_OGH0002_0040OB00323_7900000_001