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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des B, vertreten durch Dr. Georg Vetter von der Lilie, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 16, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 2. Juni 1998, Zl. Jv 712-16a/98, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (Gestattung von Freizeitaktivitäten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer befand sich in den Jahren 1996 bis 1998 in der Justizanstalt Linz zunächst in Untersuchungshaft bzw. während eines bestimmten Zeitraumes in "Zwischenstrafhaft" und ab seiner Verurteilung durch das Landesgericht Linz mit Urteil vom 13. Jänner 1998 in Strafhaft. Mit einer an das Bundesministerium für Justiz gerichteten Beschwerde vom 30. Jänner 1998 wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass es ihm sowie den anderen Inhaftierten nicht in ausreichendem Ausmaß ermöglicht werde, mit anderen Insassen gemeinsam verschiedenen Freizeitaktivitäten in der Justizanstalt Linz nachzugehen, und begehrte, ihm die Gelegenheit zu entsprechenden Freizeitaktivitäten einzuräumen. Außerdem würden die Insassen im Parterre bei der Gestattung von Freizeitaktivitäten gegenüber den Insassen im ersten und zweiten Stock bevorzugt.
Der Bundesminister für Justiz wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 20. Februar 1998 als unzulässig zurück und übersandte sie an den Präsidenten des Landesgerichtes Linz als Vollzugsoberbehörde mit dem Ersuchen "um Verfügung im eigenen Wirkungsbereich".
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dieser Beschwerde vom Präsidenten des Landesgerichtes Linz (der belangten Behörde) als Vollzugsoberbehörde keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete diese - nach Einholung eines Berichtes des Leiters der Justizanstalt Linz ergangene - Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in der Justizanstalt Linz ausreichend Möglichkeiten zur Freizeitbeschäftigung zur Verfügung stünden und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei diesem um einen arbeitenden Strafgefangenen handle, der sich auf eigenen Wunsch in Einzelhaft befinde, Freizeitmöglichkeiten im Rahmen des Spätdienstes ermöglicht würden. Ein rechtswidriges Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer liege nicht vor.
Aufgrund der mittlerweiligen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich durch den angefochtenen Bescheid noch in Rechten verletzt fühle. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in Beantwortung dieser Anfrage nicht zu der vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Frage Stellung genommen und damit ein konkretes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht behauptet.
Ein solches, ungeachtet der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft noch bestehendes, konkretes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist für den Verwaltungsgerichtshof in Ermangelung gegenteiliger Ausführungen nicht ersichtlich. Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass die Beschwerde nicht erfolgreich gewesen wäre.
Wien, am 24. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200320.X00Im RIS seit
19.08.2003