Norm
UWG §2 D10Rechtssatz
Da die Verwendung der Bezeichnung "international" in der Werbung geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (ZBl 1928/133); wird das Publikum, wenn die Voraussetzungen eines solchen Unternehmens nicht vorliegen, über den Umfang, die Bedeutung, die Leistungsfähigkeit und den Erfolg des betreffenden Unternehmens in Irrtum geführt (vgl ÖBl 1973,56).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078720Dokumentnummer
JJR_19790410_OGH0002_0040OB00329_7900000_002