RS OGH 1979/4/10 4Ob329/79

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Veröffentlicht am 10.04.1979
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Norm

UWG §2 D10

Rechtssatz

Da die Verwendung der Bezeichnung "international" in der Werbung geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (ZBl 1928/133); wird das Publikum, wenn die Voraussetzungen eines solchen Unternehmens nicht vorliegen, über den Umfang, die Bedeutung, die Leistungsfähigkeit und den Erfolg des betreffenden Unternehmens in Irrtum geführt (vgl ÖBl 1973,56).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 329/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 329/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078720

Dokumentnummer

JJR_19790410_OGH0002_0040OB00329_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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