RS OGH 1979/4/10 4Ob329/79, 4Ob123/93 (4Ob1098/93), 4Ob354/97f (4Ob380/97d)

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Veröffentlicht am 10.04.1979
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Norm

UWG §2 D10

Rechtssatz

Von einem "internationalen Unternehmen" erwarten die Interessenten, daß es kraft seiner Organisation, seiner wirtschaftlichen Potenz und seiner ausländischen Geschäftsbeziehungen einen sehr bedeutenden Teil seiner Geschäfte außerhalb der Grenzen des eigenen Landes abwickelt (vgl GRUR 1970,36). Es muß daher nicht nur im eigenen Land, sondern auch in anderen Ländern eine wirtschaftliche Präsenz entfalten, die sich nicht bloß auf den Export von Erzeugnissen aus dem Inland in das Ausland beschränken darf. ("Schubert international" = Zigarettenlift - Erzeuger).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 329/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 329/79
  • 4 Ob 123/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 123/93
    Beisatz: In jenen Geschäftszweigen, in denen Umsatz und Kapitalkraft für die Bedeutung eines Unternehmens auf dem Markt nicht entscheidend sind, kommt es auf die Frage der Kapitalkraft für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bezeichnung "international" weniger an. (T1)
  • 4 Ob 354/97f
    Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 354/97f
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078683

Dokumentnummer

JJR_19790410_OGH0002_0040OB00329_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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