Norm
UWG §2 D10Rechtssatz
Von einem "internationalen Unternehmen" erwarten die Interessenten, daß es kraft seiner Organisation, seiner wirtschaftlichen Potenz und seiner ausländischen Geschäftsbeziehungen einen sehr bedeutenden Teil seiner Geschäfte außerhalb der Grenzen des eigenen Landes abwickelt (vgl GRUR 1970,36). Es muß daher nicht nur im eigenen Land, sondern auch in anderen Ländern eine wirtschaftliche Präsenz entfalten, die sich nicht bloß auf den Export von Erzeugnissen aus dem Inland in das Ausland beschränken darf. ("Schubert international" = Zigarettenlift - Erzeuger).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078683Dokumentnummer
JJR_19790410_OGH0002_0040OB00329_7900000_001