Norm
PreisG 1976 §11Rechtssatz
Dem Zweck des PreisG entspricht jede Art der Ersichtlichmachung von Preisen, die es dem Kunden leicht möglich macht, ohne Rückfragen im Geschäft den derzeit geforderten Preis jedes einzelnen zur Schau gestellten Sachgutes zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071534Dokumentnummer
JJR_19790410_OGH0002_0040OB00321_7900000_001